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Satzung

§ 1 - Name und Sitz des Vereins

(1)  Der Verein führt den Namen „Kultur- und Bürgerzentrum Duisburg-Süd Steinhof Huckingen e.V.“.

(2)  Die Eintragung erfolgt im Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg.

(3)  Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg.

(4)  Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck, Aufgaben

(1)  Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe, des Denkmalschutzes, der Kultur und der Musik, des Brauchtums sowie die Errichtung und Unterhaltung eines Museums. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Herrichtung und Erhaltung der Gebäudesubstanz des Steinhofs. In diesem Gebäude sollen der Bürgerschaft Räumlichkeiten für Sport, Jugendarbeit, kulturelle Veranstaltungen und für ein Heimatmuseum zur Verfügung gestellt werden.

(2)  Der Verein ist frei von politischen, rassischen und religiösen Bindungen.

§ 3 - Steuerliche Bestimmungen

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Duisburg mit der Maßgabe, es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft/ Fördermitglieder

(1)  Die ordentliche Mitgliedschaft wird erworben durch einen an den  Verein gerichteten Aufnahmeantrag. Zur Aufnahme sind mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmen in einer Mitgliederversammlung erforderlich. Bis zu dieser Entscheidung nimmt der Vorstand die um Aufnahme Begehrenden vorläufig als Mitglieder auf. Das Stimmrecht kann erst nach der Aufnahme durch die Mitgliederversammlung ausgeübt werden.

(2)  In Ergänzung zu Absatz 1 besteht die Möglichkeit, auch eine Fördermitgliedschaft zu erwerben. Fördermitglieder identifizieren sich in jeder Hinsicht mit dem Vereinszweck im Sinne dieser Satzung. Sie zahlen jedoch nur  einen symbolischen Mitgliedsbeitrag, der sich nach der Beitragsordnung richtet. Die Fördermitgliedschaft berechtigt nicht zur Ausübung eines aktiven Stimmrechts.

(3)  Über die Aufnahme des Fördermitglieds entscheidet der Vorstand.

(4)  Mitglieder können werden:

  • Natürliche Personen mit Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Juristische Personen
  • Personenvereinigungen

(5)  Der Vorstand kann Ehrenmitgliedschaften auf Lebenszeit vorschlagen; sie können in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Nur natürliche Personen können Ehrenmitglieder werden.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet

  • durch Tod des Mitglieds
  • durch Austritt aus dem Verein
  • durch Streichung von der Mitgliederliste
  • durch Ausschluss aus dem Verein
  • durch Auflösung des Vereins.

(2)  Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zu erklären.

(3)  Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung eines Jahresbetrags des Mitgliederbeitrags oder von Umlagen mehr als 6 Monate im Rückstand ist. Der Beschluss über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt und der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses die Mitgliederversammlung anrufen.

(4)  Der Ausschluss des Mitglieds durch den Vorstand ist zulässig, wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden. Das Mitglied kann beim Vorstand beantragen, seinen Ausschluss durch die nächste Mitgliederversammlung prüfen zu lassen.

§ 6 - Mitgliedsbeitrag, Umlagen

(1)  Der Verein erhebt von den Mitgliedern Jahresbeiträge. Die Modalitäten werden in der Beitragsordnung geregelt.

(2)  Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins kann die Mitgliederversammlung Umlagen erheben.

(3)  Die Höhe der Beiträge und Umlagen wird von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit festgesetzt. Die Neufestsetzung des Betrags oder die Festsetzung von Umlagen werden für solche Mitglieder nicht wirksam, die binnen drei Monaten nach Beschlussfassung den Austritt erklären.

(4)  Gründungsmitglieder, Vorstandsmitglieder und Ehrenmitglieder haben alle Mitglied-schaftsrechte; sie sind jedoch von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

§ 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Hierbei sind eine zu erlassende Benutzungsordnung und Ordnungsvorschriften zu beachten.

§ 8 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§ 9 - Einberufung der Mitgliederversammlung

(1)  Bis zum 30. April eines jeden Jahres findet eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt. Nach Möglichkeit soll in der zweiten Hälfte des Jahres eine weitere Mitgliederversammlung stattfinden.

(2)  Eine Versammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(3)  Der Vorstand setzt die Tagesordnung fest. Sie beinhaltet für die Jahreshaupt-versammlung mindestens folgende Punkte:

  • Bericht des Vorstands
  • Bericht des Kassierers
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstands
  • Genehmigung des Haushaltsplans

(4)  Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter lässt zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen ausreichend.

§ 10 - Mitgliederversammlung

(1)  In der Mitgliederversammlung haben alle natürlichen Mitglieder - ausgenommen sogenannte Fördermitglieder mit symbolischem Mitgliedsbeitrag – eine Stimme, alle Personenvereinigungen und juristischen Personen eine Stimme, die bei Vereinen mit dem Faktor 2 und bei Vereinen mit mehr als 250 Mitgliedern mit dem Faktor 4 multipliziert wird. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Jedes Mitglied darf maximal ein anderes Mitglied vertreten. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

(2)  Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Angelegenheiten:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahl des Vorstands
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Umlagen
  • Genehmigung des Haushaltsplans
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Verschiedenes

§ 11 - Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung mindestens von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 12 - Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amts an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussionen die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.

(2)  Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt. Personenwahlen erfolgen stets geheim.

(3)  Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen.

(4)  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5)  Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige  Stimmen bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht; entscheidend sind   nur Ja- und Neinstimmen.

(6)  Zur Änderung der Satzung oder des Zwecks des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung  des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder beschlossen werden; in der Mitgliederversammlung nicht erschienene Mitglieder können innerhalb eines Monats ihr Votum  erklären.

(7)  Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Dabei ist dann derjenige gewählt, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl ist der Wahlgang einmal zu wiederholen. Danach entscheidet das Los.

(8)  Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter sowie von zwei nicht dem Vorstand angehörigen Mitgliedern zu unterzeichnen ist und den Mitgliedern innerhalb von 4 Wochen nach der Sitzung zugestellt wird. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren. Die Protokolle sind zu archivieren.

§ 13 - Der Vorstand

(1)  Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus

  • dem 1. Vorsitzenden / der 1. Vorsitzenden
  • zwei 2. Vorsitzenden
  • dem Kassierer / der Kassiererin
  • dem Schriftführer / der Schriftführerin.

(2)  Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden oder einen der beiden 2. Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied gerichtlich oder außergerichtlich vertreten.

(3)  Zu seiner Unterstützung kann der Vorstand Gremien für besondere Aufgaben berufen und diese mit dem Vorstand zustehenden Befugnissen ausstatten. Die Gremien sind dem Vorstand verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden. Zu Vorstandssitzungen sind die Mitglieder dieses Gremiums beratend hinzuzuziehen, wenn ihr Aufgabengebiet Gegenstand der Vorstandssitzung ist. Die Einberufung eines solchen Gremiums ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 14 - Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Ordnungsgemäße Buchführung
  • Erstellung der Jahresbericht
  • Aufstellung eines Haushaltsplans

§ 15 - Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1)  Der Vorstand wird auf unbestimmte Zeit bestellt. Die Neubestellung des Vorstands erfolgt, wenn die Mitgliedsversammlung dies mit mindestens 20 Prozent der anwesenden Stimmen fordert. Die Neuwahl muss dann binnen drei Monaten durchgeführt werden.

(2)  Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand während seiner Amtszeit vorzeitig aus, so beruft der verbliebene Vorstand ein neues Vorstandsmitglied für das vakante Amt. Dieses Mitglied bleibt bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Es kann nur ein Mitglied des Vorstands auf diese Weise bestellt werden. Die Mitglieder sind über die Berufung des kommissarischen Vorstandsmitglieds umgehend zu informieren.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig; ein Vorstandsamt kann nicht auf mehrere Personen verteilt werden.

§ 16 - Sitzung und Beschlüsse des Vorstands

(1)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung; diese wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden, es sei denn, es ist Dringlichkeit geboten. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.

(2)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3)  Der Vorstand kann seine Entscheidung im schriftlichen Verfahren treffen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dieser Regelung erklären.

(4)  Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird.

(5)  Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

§ 17 - Beirat

(1)  Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Beirat ist mit bis zu 5 Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, der Wirtschaft oder aus der Politik zu besetzen. Die Wahl in den Beirat erfolgt für die Dauer von 5 Jahren.

(2)  Der/die Vorsitzende des Beirats wird auf Vorschlag des Beirats durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

(3)  Die Aufgabe des Beirates ist die Förderung und die Entwicklung des Vereins. Diesbezüglich ist der Beirat berechtigt, jederzeit Einblick in die Bücher und Konten des Vereins zu nehmen. Der Beirat ist bei der Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans hinzuzuziehen und anzuhören. Weitere Rechte des Beirats ergeben sich aus der Vereinsordnung.

(4)  Die Neubestellung des Beirats erfolgt ebenso, wenn die Mitgliedsversammlung dies mit mindestens 30 Prozent der anwesenden Stimmen fordert. Die Neuwahl muss dann binnen drei Monaten durchgeführt werden.

(5)  Scheidet ein Mitglied aus dem Beirat während seiner Amtszeit vorzeitig aus, so beruft der Vorstand ein neues Beiratsmitglied für das vakante Amt. Dieses Mitglied bleibt bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Es kann nur ein Mitglied des Beirats auf diese Weise bestellt werden. Die Mitglieder sind über die Berufung des kommissarischen Beiratsmitglieds umgehend zu informieren.

§ 18 - Kassenprüfer

(1)  Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr zu wählen. Wiederwahl ist möglich. Sie haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins hinsichtlich der formellen und materiellen Richtigkeit von kassenwirksamen Handlungen zu prüfen und über das Ergebnis der Versammlung zu berichten. Den Kassenprüfern sind zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, die Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen.

(2)  Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, gegenüber Nichtmitgliedern Verschwiegenheit zu bewahren.

(3)  Die Kassenprüfer müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

§ 19 - Auflösung des Vereins

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stim-men beschlossen werden. In dieser Mitgliederversammlung müsse Zweidrittel der Mitglieder des Vereins anwesend oder vertreten sein.

(2)  Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht, so ist innerhalb eines Monats eine neue Versammlung einzuberufen; diese ist in jedem Falle beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Einladung hinzuweisen.

(3)  Falls die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, bestellt die Versammlung im Sinne von § 12 dieser Satzung zwei gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§ 20 - Wirksamkeit der Satzung

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 31.10.2005 beschlossen. Sie erlangt sofortige Gültigkeit.

Duisburg, 6.12.2005
zuletzt geändert am 11.05.2016

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